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Allgemeine Bestimmungen
 
Art. 1               Name und Sitz
 
Der Freizeitverein Zeihen, gegründet am 29.04.2000, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( ZGB ), mit Sitz in Zeihen.
 
 
Art. 2               Zweck des Vereins
 
- Professionelle Organisation von Anlässen jeder grösse
- Förderung des gesunden Menschenverstandes
- Konzentration von Ideenpotential
- Unterstützung der Mitglieder in jeder Lebenslage
 
 
Bestand
 
Art. 3               Mitgliederkategorien
 
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
 
a )        Aktivmitglieder
b )        Ehrenmitglieder
 
ohne Stimmrecht:
 
c )        Juniormitglieder             siehe Anhang 1
d )        Passivmitglieder
e )        Wirt vom Stammlokal
f )         Gönner
 
 
Mitgliedschaft
 
Art. 4               Neumitglieder
 
Neumitglieder, ab 16 Jahren, können an der Generalversammlung aufgenommen werden.
Voraussetzung, sie haben sich als Passiv- oder Juniormitglied würdig erwiesen und werden einstimmig gewählt.
 
 
Art. 5               Austritte
 
Das Austrittsgesuch muss schriftlich abgefasst sein und persönlich dem Vorstand überreicht werden.
 
 
Art. 6               Ausschluss
 
Auf Antrag des Vorstandes kann an der Generalversammlung ein Mitglied ausgeschlossen werden, das die Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
Eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder wird dazu benötigt.
 
 
Art. 7               Ehrenmitglieder
 
Auf den Vorschlag des Vorstandes hin, kann die Generalversammlung mit der Einstimmigkeit der Mitglieder, ein Ehrenmitglied ernennen, das sich ausserordentlich für den Verein oder für ein Mitglied eingesetzt hat.
 
  
Art. 8               Passivmitglieder
 
Alle Aktivmitglieder werben um die Passivmitglieder, da man nur als Passiv- oder Junior- ein Aktivmitglied werden kann. Zusätzlich entrichtet das Passivmitglied einen Jahresbeitrag, der durch den Vorstand festgelegt wird.
 
 
Art. 9               Gönner
 
Als Gönner wird bezeichnet, wer den Verein mit einem freiwilligen Beitrag unterstützt.
Dies beinhaltet sowohl Geld wie auch Naturalien und Hilfestellung an einem Anlass.
  
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Art. 10              Mitglieder
 
Die Mitglieder ( Aktiv-, Ehren-, Juniormitglieder ) sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterstellen.
 
 
Art. 11              Neueintretende
 
Neue Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
 
 
Art. 12              Beitragspflicht
 
Aktivmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
 
Art. 13              Versicherung
 
Jeder muss privat versichert sein.
 
 
Art. 14              Vereinsanlässe
 
Der Beschluss für die Durchführung eines Anlasses muss einstimmig angenommen werden.
 
 
Die Organe des Vereins
 
Art. 15              Organe
 
Die Organe des Freizeitvereins Zeihen sind:
 
1.                  Generalversammlung
2.                  Vereinsversammlung
3.                  Vereinsvorstand
 
 
Art. 16              Beschlussfassung
 
Die Organe fassen ihre Beschlüsse in offenen Abstimmungen. Für eine Annahme benötigt man eine 2/3 Mehrheit .
 
  
Generalversammlung
 
Art. 17              Einberufung
 
Der amtierende Präsident legt das Datum für die Generalversammlung fest und lässt 14 Tage vorher die Traktandenliste in irgend einer Form allen zukommen.
 
 Art. 18              Kompetenzen
 
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
 
1.                  Genehmigung der Vereinsstatuten und deren Revision
2.                  Wahl des Vorstandes
3.                  Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.                  Aufnahme und Ausschluss von Aktiv-, Junior-, und Passivmitglieder
 
 
Art. 19              Anträge der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ( Aktiv-, Ehren-, und Juniorenmitglied ) hat das Recht, zu Handen der Generalversammlung, dem Vorstand Anträge einzureichen, die nicht auf der Traktandenliste stehen. Diese müssen spätestens fünf Tage nach erfolgter Einladung schriftlich eingereicht werden.
 
 
Vereinsversammlung
 
Art. 20              Einberufung und Kompetenzen
 
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und behandelt dringende Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.
 
 
Vereinsvorstand
 
Art. 21              Zusammensetzung
 
Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Die Zahl kann im Bedarfsfall auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung verändert werden. Er setzt sich zusammen aus:
 
-                      Präsident
-                      Aktuar
-                      Kassier      
 
Der Vorstand sowie die Amtszuteilung wird von der Generalversammlung bestimmt.
 
  
Art. 22              Wahlen
 
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt die Nachwahl auf den nächst möglichen Termin.
 
 
Art. 23              Unterschriftenregelung
 
Für eine rechtsverbindliche Unterschrift benötigt es die Zeichnung des gesamten Vorstandes.
 
 
 Art. 24              Kompetenzen
 
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
 
 
  1. Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Leitung der Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse
  3. Handhabung der Statuten
  4. Vorbereitung, Einberufung, Antragstellung und Leitung der Generalversammlung und Vereinsversammlung
  5. Verwaltung der Kasse
  6. Überwachung des Inventars
  7. Aktive Öffentlichkeitsarbeit
  8. Festlegung der Höhe des Passiv- und Gönnerbeitrages
  9. Ferner ist der Vorstand für alle übrigen Aufgaben und Beschlüsse zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
 
Art. 25              Sitzungen
 
Der Vorstand versammelt sich, wenn es irgend ein Vorstandsmitglied als notwendig erachtet.
 
 
Art. 26             Ausgabenkompetenz
 
Der Vorstand richtet über die Höhe des Betrages nach gesundem Menschenverstand und zum Wohle des Vereins.
 
 
Finanzen
  
Art. 27              Einnahmen
 
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
 
1.                  Passivbeiträgen
2.                  Gönnerbeiträge und Geschenke
3.                  Erträgen aus Anlässen
 
 
Art. 28              Ausgaben
 
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus:
 
1.                  Verwaltungskosten
2.                  Kosten für Vereinsanlässe und Material
3.                  Repräsentationskosten
 
 
Art. 29              Beiträge
 
-           Passivmitglieder                        Fr.        60.00
-           als Gönner ausgewiesen     ab    Fr.        30.00
 
 
Archiv
 
Art. 30    Aufbewahrung der Akten
 
Alle Vereinsutensilien und Akten, die nicht mehr gebraucht werden, sind nach den Weisungen des Vorstandes aufzubewahren. Die Geschichte des Vereins muss ersichtlich bleiben.
 
 
Revisionsbestimmungen
  
Art. 31              Teil- und Totalrevisionen
 
Die Statuten können an der Generalversammlung mit der Einstimmigkeit der Mitglieder geändert werden.
 
 
Schlussbestimmungen
  
Art. 32              Nicht geregelte Fälle
 
Für alle Fälle, die durch die vorliegenden Statuten nicht geregelt sind, gelten die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
 
 
Art. 33              Auflösung des Vereins
 
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung, mit Einstimmigkeit aller stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
 
 
Art. 34              Inkrafttretung der Statuten
 
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 29.04.2000 angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.
 
   
Zeihen, den 29.04.2000
 
  
1.Revision der Vereinsstatuten 03.02.2003
 
  
Anhang 1
 
 Art. 35              Juniormitglied
 
Bedingungen zum Juniorenmitglied
 
- Einverständnis der Eltern
- ab dem 10. Lebensjahr
- Freude am Mitwirken bei Anlässen
 
Der Verein bringt den Junioren/innen
 
- Organisation
- Verantwortung
- Aktivitäten in der Natur
- Einsicht in die Berufe der Mitglieder
 
 
Aufnahme: Gesuch schriftlich bis spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung einreichen.
Der Vorstand setzt sich dann mit dem Antragssteller/in in Verbindung und erklärt Ihm/Ihr die Rechte und Pflichten.
Juniormitglied bleibt man bis im Alter von sechzehn Jahren. Danach kann man den Antrag zum Aktivmitglied stellen.
 
Versicherung ist Sache des Mitglieds. Auch müssen die Eltern um Erlaubnis gebeten werden um an Vereinsanlässen mitwirken zu dürfen.
 
Das Juniormitglied bezahlt keinen Jahresbeitrag und beteiligt sich nicht an den laufenden Ausgaben.
  
 
Der Vorstand 03.01.2003