Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Der Freizeitverein Zeihen, gegründet am 29.04.2000, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( ZGB ), mit Sitz in Zeihen.
Art. 2 Zweck des Vereins
- Professionelle Organisation von Anlässen jeder grösse
- Förderung des gesunden Menschenverstandes
- Konzentration von Ideenpotential
- Unterstützung der Mitglieder in jeder Lebenslage
Bestand
Art. 3 Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a ) Aktivmitglieder
b ) Ehrenmitglieder
ohne Stimmrecht:
c ) Juniormitglieder siehe Anhang 1
d ) Passivmitglieder
e ) Wirt vom Stammlokal
f ) Gönner
Mitgliedschaft
Art. 4 Neumitglieder
Neumitglieder, ab 16 Jahren, können an der Generalversammlung aufgenommen werden.
Voraussetzung, sie haben sich als Passiv- oder Juniormitglied würdig erwiesen und werden einstimmig gewählt.
Art. 5 Austritte
Das Austrittsgesuch muss schriftlich abgefasst sein und persönlich dem Vorstand überreicht werden.
Art. 6 Ausschluss
Auf Antrag des Vorstandes kann an der Generalversammlung ein Mitglied ausgeschlossen werden, das die Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
Eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder wird dazu benötigt.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Auf den Vorschlag des Vorstandes hin, kann die Generalversammlung mit der Einstimmigkeit der Mitglieder, ein Ehrenmitglied ernennen, das sich ausserordentlich für den Verein oder für ein Mitglied eingesetzt hat.
Art. 8 Passivmitglieder
Alle Aktivmitglieder werben um die Passivmitglieder, da man nur als Passiv- oder Junior- ein Aktivmitglied werden kann. Zusätzlich entrichtet das Passivmitglied einen Jahresbeitrag, der durch den Vorstand festgelegt wird.
Art. 9 Gönner
Als Gönner wird bezeichnet, wer den Verein mit einem freiwilligen Beitrag unterstützt.
Dies beinhaltet sowohl Geld wie auch Naturalien und Hilfestellung an einem Anlass.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10 Mitglieder
Die Mitglieder ( Aktiv-, Ehren-, Juniormitglieder ) sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterstellen.
Art. 11 Neueintretende
Neue Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Art. 12 Beitragspflicht
Aktivmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 13 Versicherung
Jeder muss privat versichert sein.
Art. 14 Vereinsanlässe
Der Beschluss für die Durchführung eines Anlasses muss einstimmig angenommen werden.
Die Organe des Vereins
Art. 15 Organe
Die Organe des Freizeitvereins Zeihen sind:
1. Generalversammlung
2. Vereinsversammlung
3. Vereinsvorstand
Art. 16 Beschlussfassung
Die Organe fassen ihre Beschlüsse in offenen Abstimmungen. Für eine Annahme benötigt man eine 2/3 Mehrheit .
Generalversammlung
Art. 17 Einberufung
Der amtierende Präsident legt das Datum für die Generalversammlung fest und lässt 14 Tage vorher die Traktandenliste in irgend einer Form allen zukommen.
Art. 18 Kompetenzen
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1. Genehmigung der Vereinsstatuten und deren Revision
2. Wahl des Vorstandes
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Aufnahme und Ausschluss von Aktiv-, Junior-, und Passivmitglieder
Art. 19 Anträge der Mitglieder
Jedes Mitglied ( Aktiv-, Ehren-, und Juniorenmitglied ) hat das Recht, zu Handen der Generalversammlung, dem Vorstand Anträge einzureichen, die nicht auf der Traktandenliste stehen. Diese müssen spätestens fünf Tage nach erfolgter Einladung schriftlich eingereicht werden.
Vereinsversammlung
Art. 20 Einberufung und Kompetenzen
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und behandelt dringende Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.
Vereinsvorstand
Art. 21 Zusammensetzung
Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Die Zahl kann im Bedarfsfall auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung verändert werden. Er setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
Der Vorstand sowie die Amtszuteilung wird von der Generalversammlung bestimmt.
Art. 22 Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt die Nachwahl auf den nächst möglichen Termin.
Art. 23 Unterschriftenregelung
Für eine rechtsverbindliche Unterschrift benötigt es die Zeichnung des gesamten Vorstandes.
Art. 24 Kompetenzen
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Leitung der Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse
- Handhabung der Statuten
- Vorbereitung, Einberufung, Antragstellung und Leitung der Generalversammlung und Vereinsversammlung
- Verwaltung der Kasse
- Überwachung des Inventars
- Aktive Öffentlichkeitsarbeit
- Festlegung der Höhe des Passiv- und Gönnerbeitrages
- Ferner ist der Vorstand für alle übrigen Aufgaben und Beschlüsse zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 25 Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich, wenn es irgend ein Vorstandsmitglied als notwendig erachtet.
Art. 26 Ausgabenkompetenz
Der Vorstand richtet über die Höhe des Betrages nach gesundem Menschenverstand und zum Wohle des Vereins.
Finanzen
Art. 27 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
1. Passivbeiträgen
2. Gönnerbeiträge und Geschenke
3. Erträgen aus Anlässen
Art. 28 Ausgaben
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus:
1. Verwaltungskosten
2. Kosten für Vereinsanlässe und Material
3. Repräsentationskosten
Art. 29 Beiträge
- Passivmitglieder Fr. 60.00
- als Gönner ausgewiesen ab Fr. 30.00
Archiv
Art. 30 Aufbewahrung der Akten
Alle Vereinsutensilien und Akten, die nicht mehr gebraucht werden, sind nach den Weisungen des Vorstandes aufzubewahren. Die Geschichte des Vereins muss ersichtlich bleiben.
Revisionsbestimmungen
Art. 31 Teil- und Totalrevisionen
Die Statuten können an der Generalversammlung mit der Einstimmigkeit der Mitglieder geändert werden.
Schlussbestimmungen
Art. 32 Nicht geregelte Fälle
Für alle Fälle, die durch die vorliegenden Statuten nicht geregelt sind, gelten die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
Art. 33 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung, mit Einstimmigkeit aller stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.
Art. 34 Inkrafttretung der Statuten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 29.04.2000 angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.
Zeihen, den 29.04.2000
1.Revision der Vereinsstatuten 03.02.2003
Anhang 1
Art. 35 Juniormitglied
Bedingungen zum Juniorenmitglied
- Einverständnis der Eltern
- ab dem 10. Lebensjahr
- Freude am Mitwirken bei Anlässen
Der Verein bringt den Junioren/innen
- Organisation
- Verantwortung
- Aktivitäten in der Natur
- Einsicht in die Berufe der Mitglieder
Aufnahme: Gesuch schriftlich bis spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung einreichen.
Der Vorstand setzt sich dann mit dem Antragssteller/in in Verbindung und erklärt Ihm/Ihr die Rechte und Pflichten.
Juniormitglied bleibt man bis im Alter von sechzehn Jahren. Danach kann man den Antrag zum Aktivmitglied stellen.
Versicherung ist Sache des Mitglieds. Auch müssen die Eltern um Erlaubnis gebeten werden um an Vereinsanlässen mitwirken zu dürfen.
Das Juniormitglied bezahlt keinen Jahresbeitrag und beteiligt sich nicht an den laufenden Ausgaben.
Der Vorstand 03.01.2003